Neue Regeln zu Honoraruntergrenzen und Kofinanzierung
Die Förderrichtlinien und Fördergrundsätze des Musikfonds wurden aktualisiert. Insbesondere betrifft dies die Einführung verbindlicher Honoraruntergrenzen und die Einführung eines verbindlichen Kofinanzierungsanteil von 10% in der Projektförderung.
Bei Fragen zu den Änderungen kontaktieren Sie gerne unsere Beratungsnummer oder senden Sie eine eMail an info@musikfonds.de.
Verbindliche Honoraruntergrenzen ab dem 01. Juli 2024
Ab Anfang Juli 2024 müssen Förderinstitutionen wie der Musikfonds (der von der Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien [BKM] vollfinanziert wird) auf die Einhaltung neuer Honoraruntergrenzen für professionelle freischaffende Künstler:innen bei der Beantragung und Durchführung von Projekten achten.
Zurzeit gibt es unterschiedliche Empfehlungen verschiedener Musikverbände, die noch diskutiert werden. Eine Übersicht hierzu bietet der Deutsche Kulturrat auf seiner Webseite. Das Merkblatt der BKM zu Honoraruntergrenzen finden Sie hier.
Neue Regelung zur Kofinanzierung
Ab der dritten Förderrunde diesen Jahres (Einreichungsfrist 30. September 2024) müssen Antragsteller:innen grundsätzlich eine Kofinanzierung von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben eines Projekts aufbringen.
Zur Kofinanzierung können Komplementärmittel anderer öffentlicher Zuwendungsgeber (z.B. Länder, Kommunen), Eigenmittel (ausschließlich Barmittel), zweckgebundene Zuwendungen Dritter (öffentliche Stellen, Stiftungen, Sponsoring, Spenden) sowie Kartenverkäufe und Teilnahmegebühren zählen.
Kofinanzierungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gesichert sein, aber im FP aufgeführt werden (Pos. 2.3 und 2.4). Im Falle der Bewilligung einer Projektförderung durch den Musikfonds ist eine gesicherte Kofinanzierung zwingende Voraussetzung für den Abschluss eines Fördervertrags.